AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Isabell Gorges, nachfolgend Hebamme genannt.

 

1. Geltungsbereich

Die AVB gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.

 

2. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

 

3. Umfang der Leistungen

  1. Die Leistungen erfolgen auf der Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
  2. 134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde.
  3. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
  4. Nicht Gegenstand der Leistung der Hebamme sind die Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
  5. Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Std. vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
  6. Die Hebamme erscheint innerhalb eines Zeitfensters von ca. 1 Stunde zum vereinbarten Hausbesuch. Sollte das aufgrund eines länger dauernden Hausbesuches davor, ungünstiger Verkehrssituation oder eines unvorhergesehenen Ereignisses nicht eingehalten werden können, wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

 

4. Wahlleistungen

  1. Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.
    • Laboruntersuchungen
    • Akupunktur
    • Homöopathie
    • Kurse
    • Besuche der Hebamme, während eines Krankenhausaufenthaltes der Leistungsempfängerin
  2. Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgeht, z.B.
    • mehr als 12 Kontakte zur Beratung in der Schwangerschaft
    • mehr als 2 Kontakte täglich
    • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und acht Wochen nach der Geburt
      • (Hinweis: als Kontakt zählen auch Telefonate und Beratungen via SMS, WhatsApp, E-Mail, etc.)
    • Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.

           Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige             Kosten zu informieren.

 

5. Abrechnung des Entgeltes

  1. Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Zahlung verpflichtet.
  2. Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr.3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, ist die Leistungsempfängerin als Selbstzahlerin zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet.
  3. Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen der Hebamme nach dieser AVB verpflichtet. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären.
  4. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß §288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet werden.
  5. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

6. Sprechzeiten

Die Hebamme erbringt ihre Leistungen in der Regel von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr. Außerhalb der Sprechzeiten oder sollte sie persönlich nicht erreichbar sein, wendet sich die Leistungsempfängerin im Notfall an ihren betreuenden, Gynäkologen, Kinderarzt oder den Rettungsdienst 112.

 

7. Salvatorische Klausel

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

 

8. Inkrafttreten

Diese AVB treten am 01.01.2017 in Kraft.